Kinderbetreuungsgeld: Neue Lösung für SVA-Versicherte

23. August 2019

Bisher mussten Selbstständige das Kinderbetreuungsgeld mitunter auch zurückzahlen, wenn sie im Anspruchszeitraum die Zuverdienstgrenze eingehalten hatten: Wer die Aufschlüsselung seiner selbstständigen Einkünfte nicht binnen 2 Jahre nach dem jeweiligen Bezugsjahr an den zuständigen Krankenversicherungsträger geschickt hatte, dessen Jahreseinkünfte wurden zur Prüfung herangezogen.

Die Neuerung verlängert die bisher zweijährige Frist: Für Geburten vom 1.1.2012 bis 28.2.2017 kann der Nachweis zur Einkommensabgrenzung noch bis 31.12.2025 übermittelt werden – auch falls bereits Gerichtsverfahren laufen. Ab Inkrafttreten der Novelle werden Eltern an die Abgrenzungsmöglichkeit erinnert werden, ehe ein Bescheid erstellt wird. Nach einer solchen Erinnerung bleiben dann nur zwei Monate Zeit, die Abgrenzung vorzulegen!

Bei bereits rechtskräftigem Bescheid hilft ein neuer, von der SVA verwalteter Jungfamilienfonds: Wer für ein vom 1.1.2012 bis 28.2.2017 geborenes Kind aufgrund der Fristversäumnis bereits zur Rückzahlung verpflichtet wurde und nun nachweisen kann, dass die Zuverdienstgrenze im Anspruchszeitraum tatsächlich nicht überschritten wurde, kann Fonds-Unterstützung beantragen.

Das neue Gesetz betrifft Rückforderungen von einkommensabhängigem und pauschalem Kinderbetreuungsgeld.

Für Geburten ab 1.3.2017 bleibt die 2-jährige Abgrenzungsfrist bestehen. Auf dem Kinderbetreuungsgeldantrag können Sie angeben, vor Ablauf der Frist rechtzeitig erinnert werden zu wollen.

Die beschriebenen Änderungen traten mit 1. August 2019 in Kraft. Die SVA-Mitarbeiter stehen Betroffenen gerne beratend zur Seite.