BFH zur Vertreterbetriebsstätte durch Geschäftsführer

21. August 2019

Der BFH widmet sich in seiner Entscheidung der Frage, ob ständige Organe einer Kapitalgesellschaft als ständige Vertreter qualifiziert werden können.

Eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft (LUX S.A.), deren Geschäftsgegenstand im Vertrieb von Zahngold bestand, wurde durch ihren Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer in Deutschland unternehmerisch tätig, da dieser dort umfassende Aufträge für die Gesellschaft lukrierte. Diese Auftragsanbahnung in Deutschland führte dazu, dass seitens des deutschen FA eine Vertreterbetriebsstätte iSd Art 2 Abs 1 DBA Deutschland-Luxemburg in Deutschland angenommen wurde.

Gegen diese Feststellung erhob die LUX S.A. in der Folge Beschwerde beim FG Rheinland-Pfalz und begründete diese damit, dass es dem die Aufträge anbahnenden Geschäftsführer im vorliegenden Fall an der für die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte notwendigen Weisungsgebundenheit fehle. So setzt nach Ansicht des Beschwerdeführers der Begriff der „Vertretung“ voraus, dass eine Person anstelle des Unternehmers Handlungen für diesen vornimmt.

Das FG Rheinland-Pfalz bestätigte zunächst diese Auffassung, wobei in der Folge der Fall dem deutschen BFH zur Entscheidungsfindung vorgelegt wurde. Nach Ansicht des deutschen BFH könne nach § 13 dAO der Tatbestand des ständigen Vertreters auch von Personen erfüllt werden, die in ihrer Eigenschaft als Organ einer juristischen Person tätig sind. Die in weiten Teilen der Literatur vorgebrachte Personenverschiedenheit zwischen Unternehmen und Vertreter ist auch dann gegeben, wenn eine juristische Person durch eigene Organe wie Geschäftsführer oder Vorstände vertreten wird. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte notwendige Weisungsbefugnis wird vom deutschen BFH als nicht wesentlich erachtet, sodass auch Geschäftsführer oder Vorstände bei entsprechender unternehmerischer Intensität eine Vertreterbetriebsstätte begründen können. Damit bestätigt auch der deutsche BFH die von Österreich im Rahmen der EAS-Auskünfte 1666 und 2111 vertretene Auffassung, wonach auch Geschäftsführer oder Vorstände als ständige Vertreter für Zwecke des Vorliegens einer Betriebsstätte qualifiziert werden können.