Das bringt die Steuerreform 2020

23. August 2019

Die Anfang Juli im Parlament eingebrachten Initiativanträge zur Steuerreform werden voraussichtlich erst kurz vor den Wahlen im September 2019 beschlossen. Unten die wichtigsten geplanten Änderungen.

Aufgrund der Veränderungen in der politischen Landschaft muss natürlich noch abgewartet werden, ob die geplanten Maßnahmen in dieser Form auch beschlossen werden. Aus wahltaktischen Gründen kann es noch zu Änderungen kommen.

Die Kernpunkte der geplanten Steuerreform – die Tarifsenkung in der Lohn- und Einkommensteuer sowie in der Körperschaftsteuer – wurden leider auf unbestimmte Zeit verschoben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steigt im Jahr 2020 auf 800 Euro. Dass es im Jahr 2021 zu einer Erhöhung auf 1.000 Euro kommt, ist derzeit nicht vorgesehen.

Kleinunternehmergrenze

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze soll ab 2020 von 30.000 auf 35.000 Euro angehoben werden. Kleinunternehmer müssen daher – bei Verlust des Vorsteuerabzuges – keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn sie keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen. Bei höheren Vorsteuerbeträgen, insbesondere bei Investitionen, kann die Option zur Umsatzsteuerpflicht betriebswirtschaftlich vorteilhaft sein!

Pauschalierung der Betriebsausgaben

Für Kleinunternehmer soll bei der Einkommensteuer ab 2020 eine einfache Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt werden. Für Handelsunternehmen und Produktionsbetriebe sollen die pauschalierten Betriebsausgaben 45 %, für Dienstleistungsunternehmen 20 % der Betriebseinnahmen betragen. Die bezahlten Versicherungsbeiträge können zusätzlich abgesetzt werden. Die Pauschalierung ist derzeit als Wahlmöglichkeit geplant, so dass bei höheren Betriebsausgaben – insbesondere bei Verlusten – die „freiwillige“ Ermittlung des richtigen steuerlichen Gewinnes weiterhin von Vorteil sein wird.

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder und Fahrräder

Um Betrieben mehr Anreiz zu geben, ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder (E-Bikes) und normale Fahrräder anzubieten, soll für alle Krafträder mit einem CO2-Ausstoß von Null sowie für Fahrräder der Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Tätigkeit/Nutzung möglich sein. Bei einer (teilweisen) Privatnutzung von E-Bikes wird keine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgen, wenn der neue Finanzminister rechtzeitig die im Entwurf vorliegende Verordnung erlässt.

Sozialversicherungsbonus

Für Bauern und Selbstständige soll ab 2020 der Krankenversicherungsbeitrag um 0,85 % gesenkt werden.