29. Juni 2021
Neu im innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1. Juli 2021 ist die Pflicht zur Registrierung im Bestimmungsland ab dem ersten Euro. Dies erfolgt über den EU-OSS. Ab 1. Juli 2021 enfallen die Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Die Besteuerung von B2C-Umsätzen innerhalb der EU erfolgt daher ab dem ersten Euro im Bestimmungsland. Ausnahmen bestehen nur für Unternehmen, deren EU-Versandhandelsumsätze unter EUR 10.000 pro Jahr liegen.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie zB unter:
https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop.html
https://www.wko.at/service/steuern/innergemeinschaftlicher-versandhandel-lieferschwelle.html
Gerne stehen wir für detaillierte Auskünfte zur Verfügung.