Kurzarbeit Phase 3

30. September 2020

Kurzarbeit Phase 3 – 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021

Sozialpartnervereinbarung

Für Phase 3 ist ausschließlich die Sozialpartnervereinbarung Version 8.0 vom 17. September 2020 zu verwenden. Sie gilt für Kurzarbeitsanträge ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021, eine Beantragung kann für den gesamten Zeitraum von 6 Monaten oder für einen kürzeren Zeitraum erfolgen.

Ab 1. Oktober 2020 können nur noch Anträge für Phase 3 gestellt werden, wobei diese derzeit aus technischen Gründen noch nicht eingebracht werden können. Voraussichtlich mit Anfang Oktober 2020 wird ein (auch rückwirkender) Antrag möglich sein.

Wirtschaftliche Begründung

Der Zugang zur Phase 3 erfordert neben einer kurzen Beschreibung der Gründe, weshalb Kurzarbeit notwendig ist, Erläuterungen darüber, welchen Beitrag die Kurzarbeit zur Krisenbewältigung leistet und welche sonstigen Maßnahmen darüber hinaus geplant sind (Beilage 1 „Wirtschaftliche Begründung“). Zudem ist anzugeben, welche anderen COVID-19-Förderungen bewilligt wurden (Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, Überbrückungsgarantien, Abgabenstundungen).

Kern der Beilage zur wirtschaftlichen Begründung ist eine Aufstellung über die monatlichen Umsätze (ohne sonstige Erträge) seit März 2019 bis zum letzten verfügbaren Monat sowie eine Prognose über die erwarteten Umsätze im beantragten Kurzarbeitszeitraum. Ist das Umsatzminus im Vergleich zum Vorjahreszeitraum kleiner als 15 %, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die Sozialpartner. Ist der Umsatz (alleine) nicht aussagekräftig für die Begründung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, kann zusätzlich (nicht alternativ) eine weitere wirtschaftliche Kennzahl angeführt und erläutert werden, warum diese aussagekräftiger ist (Auftragseingänge, Arbeitsvolumen usw).

Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen, dass

  • die angegebenen Umsätze (sowie allenfalls zusätzliche Kennzahlen) korrekt sind
  • die Angaben zu den bewilligten Förderungen korrekt sind
  • die Umsatzprognose (sowie allenfalls zusätzliche Kennzahlen) nicht offensichtlich unplausibel ist

Arbeitszeitreduktion

Entgegen den bisherigen Phasen 1 und 2 muss in Phase 3 die Arbeitszeit zwischen 30 % und 80 % betragen. Eine Kürzung auf maximal 10 % Arbeitszeit ist nur mittels gesonderten Antrags (Beilage 2 zur Sozialpartnervereinbarung - „Unterschreitung der Mindestarbeitszeit“) möglich. Es bedarf einer besonderen wirtschaftlichen Begründung, damit die Ausfallstunden mehr als 70 % betragen dürfen.

Sofern sich während der Kurzarbeit aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation eine Überschreitung der 80 %-Grenze ergibt, wird dies nach derzeitigem Informationsstand nicht zum Wegfall der Kurzarbeitsbeihilfe führen.

Aus-, Fort- und Weiterbildung während der Kurzarbeit

Für Arbeitnehmer die sich ab 1. Oktober 2020 in Kurzarbeit befinden, besteht eine verpflichtende Aus-, Fort- bzw Weiterbildungsbereitschaft an vom Arbeitgeber angebotenen Bildungsveranstaltungen. Die Verpflichtung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Teilnahme besteht im Ausmaß der bisherigen Normalarbeitszeit (vor KUA). Das Angebot von Fortbildungsmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers stellt jedoch keine Fördervoraussetzung dar.

Die angeordneten Weiterbildungsstunden gelten als Arbeitszeit und werden bis zur Nettoersatzrate durch diese abgedeckt. Wenn sie darüber hinaus gehen, sind diese zusätzlich zu vergüten. Die Weiterbildungsstunden gelten als vom AMS förderbare Ausfallstunden, sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30 %.

Der Arbeitgeber hat das Recht, unter bestimmten Bedingungen eine Unterbrechung und/oder einen vorzeitigen Abbruch der Bildungsmaßnahme anzuordnen, wobei der Arbeitgeber den Aufwand trägt und der Arbeitnehmer das Recht hat, die Maßnahme nachzuholen. Ein Rückersatz der Ausbildungskosten kann nicht vereinbart werden.

Sinnvoll wäre, dass bezahlte Weiterbildungszeiten gesondert in der Zeiterfassung als eigenen Zeitart und in der Personalverrechnung mittels eigener Lohnart ausgewiesen werden, so können die Weiterbildungsstunden bei Bedarf dem AMS nachgewiesen werden.

Bemessungsgrundlage für Nettoersatzgarantie („Entgeltdynamik“)

Grundsätzlich wird hinsichtlich Bezahlung wieder auf den Monat abgestellt – es gibt keine Durchrechnung über die vereinbarte Kurzarbeitsphase.

Befinden sich Mitarbeiter durchgehend seit März/April 2020 in Kurzarbeit, gilt weiterhin jene Bemessungsgrundlage, die für den Erstantrag gegolten hat. Wurde die Kurzarbeit zwischenzeitig beendet und ist das Unternehmen nunmehr aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten gezwungen, einen Neuantrag zu stellen, so ist der letzte vollentlohnte Monat als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Folgende Änderungen gelten für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Oktober 2020 (Phase 3):

  • Widerrufliche Überstundenpauschalen – sofern sie bisher nicht widerrufen wurden – sind nunmehr in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
  • Einmalzahlungen gebühren in voller Höhe, sofern nicht anders geregelt.
  • Weiters sind die Bemessungsgrundlagen (= Bruttoentgelt vor Kurzarbeit) für das Mindestbruttoentgelt während Kurzarbeit in jenem Ausmaß zu erhöhen, um das die Mindestlöhne laut Kollektivvertrag zu erhöhen sind. Dies gilt auch für allfällige kollektivvertragliche Biennien, kollektivvertragliche Vorrückungen sowie Erhöhungen aufgrund einer KV-Umstufung. Die Erhöhung hat nur in jenem Ausmaß zu erfolgen, in dem der Lohn ohne Kurzarbeit zu erhöhen wäre; zu berücksichtigen sind Erhöhungen im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2021, soweit sie nicht ohnehin schon berücksichtigt wurden

Änderung der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit

Vertraglich vereinbarte Arbeitszeitänderung

Eine Arbeitszeitänderung während der Kurzarbeit führt frühestens am 1. Oktober 2020 zu einer Neuberechnung des „Bruttoentgeltes vor Kurzarbeit“ auf Basis der aktuellen Normalarbeitszeit, wenn die Vereinbarung spätestens 31 Tage vor Beginn der Kurzarbeit getroffen wurde.

Arbeitszeitänderungen aufgrund gesetzlich geregelter Teilzeit

Erfolgt 30 Tage vor oder während der Kurzarbeit eine Änderung der Normalarbeitszeit aufgrund von

  • Bildungs-, Pflege-, Alters- oder Wiedereingliederungsteilzeit bzw
  • vereinbarter Elternteilzeit, Familienhospizzeit oder Kollektivvertrag/Satzung

und liegt keine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung vor, so ist die Bemessungsgrundlage für das Mindestbrutto in der Kurzarbeit auf Basis der aktuellen Normalarbeitszeit neu zu berechnen. Als Arbeitszeitänderung gilt ein Antritt der Teilzeit, eine Rückkehr bzw eine Änderung des Arbeitszeitausmaßes.

Urlaubsentgelt und Urlaubskonsumation

Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und allenfalls Urlaubsersatzleistung) sowie Zeitausgleich ist weiterhin die ungekürzte Arbeitszeit zugrunde zu legen, wobei jedoch die Regeln zur „Entgeltdynamik“ zu beachten sind.

Wurden Alturlaube und Zeitausgleich bereits abgebaut, ist in der KUA Phase 3 tunlichst eine Woche des aktuellen Urlaubs zu konsumieren. Der Arbeitgeber hat dem AMS ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.

Lehrlinge und Kurzarbeit

Bevor Kurzarbeit mit Lehrlingen in Phase 3 vereinbart wird, muss die Ausbildung sichergestellt werden. Es müssen mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitsstunden über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw berufsrelevante Maßnahmen genutzt werden.

Beträgt die Arbeitszeitreduktion am Ende der KUA mehr als 20 %, ist im Durchführungsbericht darzulegen, welche konkreten Maßnahmen pro Lehrling (und in welchem Ausmaß) stattgefunden haben.