Coronavirus - Erleichterungen bei Vorauszahlungen für ESt, KöSt, USt, SV bei Begründung

16. März 2020

Wer als Unternehmer vom Corona-Virus wirtschaftlich direkt oder indirekt getroffen wird – einerseits durch Erkrankung und Quarantäne oder andererseits aufgrund massiver Geschäftseinbußen – und dadurch Zahlungsschwierigkeiten und Liquiditätsprobleme befürchten muss, hat die Möglichkeit, die Herabsetzung von Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge begründet zu beantragen bzw. die Stundung oder Ratenzahlung für sämtliche Abgaben und SV-Beiträge zu beantragen.

Dabei sind jedoch folgende wesentliche Voraussetzungen unbedingt zu beachten:

Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Was gilt für Steuervorauszahlungen: Gemäß § 45 EStG bzw. gemäß § 24 KStG hat jeder Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Dieser ergeht üblicherweise gleichzeitig mit dem Steuerbescheid für ein abgelaufenes Jahr. Die Vorauszahlungen sind ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um je 5 % pro Jahr zu erhöhen.

Herabsetzungsantrag: Wenn aufgrund der aktuellen Lage einschneidende Umsatzeinbußen und damit ein schlechteres Jahresergebnis zu erwarten ist, besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen auf Antrag herabsetzen zu lassen. Eine Änderung der Vorauszahlungen wirkt auf den Jahresbeginn zurück, sie kann aber keine Änderung der bereits fällig gewordenen Vorauszahlungsteilbeträge ("Vierteljahresfälligkeiten") bewirken. Der jeweils erste nach dem Änderungszeitpunkt fällig werdende Vorauszahlungsbetrag beträgt ein Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlungen zuzüglich oder abzüglich jener Unterschiedsbeträge, um die die bereits fällig gewesenen Vorauszahlungsteilbeträge gegenüber der neu berechneten Vierteljahresfälligkeit zu niedrig oder zu hoch waren ("Ausgleichsviertel").

Nachvollziehbare Begründung: Der Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der wirtschaftlichen Lage konkret dargelegt wird. Die grundlegende Berechnung ist dem Finanzamt darzulegen. Beispielsweise durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder in der aktuellen Situation durch Aufzeigen der Auftragslage bzw. durch Nachweis von Auftragsstornierungen, Handelswarenverknappung, Produktions- und Vertriebseinschränkungen, etc. und der daraus abgeleiteten Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, die zu einer geringeren Steuerbemessungsgrundlage – und damit auch zu einer geringeren angemessenen Steuervorauszahlung führen wird.

Zeitliche Bescheidwirkung: Erfolgt die Zustellung des Bescheides über die Änderung der Vorauszahlungen nicht mindestens einen Monat vor der nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit, bleibt diese Vierteljahresfälligkeit noch unverändert, die Änderung ist erst mit der darauffolgenden Vierteljahresfälligkeit vorzunehmen. Daher macht es Sinn, Herabsetzungsanträge beim Finanzamt bereits dann zu stellen, wenn sich die wesentlichen Eckpunkte einer wirtschaftlichen Verschlechterung manifestieren und daher auch darlegbar sind – aber nicht weiter zuzuwarten. Aktuell ist die nächste Fälligkeit der EST- und KÖST-Vorauszahlung am 15. Mai 2020.

Bei Körperschaften (zB.: GmbH) ist darüber hinaus zu beachten, dass jedenfalls die Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 24 Abs 4 KStG – in der Regel unabhängig von der wirtschaftlichen - zu zahlen ist.

Keine Herabsetzung ist bei der Umsatzsteuer möglich!

Die Umsatzsteuerschuld entsteht gemäß § 19 Abs 2 UStG bei der Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG; Istbesteuerung) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung: Der Unternehmer hat gemäß § 21 UStG spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat / auf ein Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen. Diese UST-Selbstberechnungs- und Meldepflicht kann nicht aufgeschoben oder in irgendeiner Form herabgesetzt werden! Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind jedenfalls zeitgerecht an das Finanzamt zu übermitteln – anderenfalls besteht die Gefahr, ein Finanzstrafdelikt zu begehen!

UST-Stundung oder Ratenzahlung: Die fällige Umsatzsteuerzahllast laut Voranmeldung kann jedoch – wie alle anderen Abgaben – auf Antrag gestundet werden bzw. kann diesbezüglich ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht werden:

Zahlungserleichterungen für fällige Abgaben: Stundung oder Ratenzahlung

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Bewilligung einer Ratenzahlung die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.

Der Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO ist spätestens bis zum Fälligkeitstag einzubringen, um Säumnisfolgen wie die Vorschreibung von bis zu drei Säumniszuschlägen (§ 217 BAO; zunächst 2 %, nach drei Monaten 1 % und nach weiteren drei Monaten nochmals 1 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) und Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Eine Zahlungserleichterung wird vom Finanzamt nur bewilligt, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn keine leicht verfügbaren Mittel vorhanden sind und vorhandenes Vermögen kurzfristig verschleudert werden müsste bzw. die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde. Es muss also tatsächlich eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle Bedrängnis vorliegen. Weiters darf die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Das wird angenommen, wenn nur kurzfristig ein finanzieller Engpass besteht und die Zahlungen durch künftige Einnahmen oder durch Vermögenswerte gesichert sind.

In der Begründung des Zahlungserleichterungsansuchens sollte dargelegt werden, warum die zeitgerechte Entrichtung der Abgabenschuld nicht möglich ist. Dabei wird man insbesondere auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (z.B. Saisonbetrieb, bisher pünktliche Zahlung) hinweisen.

Bei Ablehnung eines fristgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens ist für die Zahlung eine Nachfrist von 1 Monat zu gewähren. Bei Gewährung der Zahlungserleichterung fallen entsprechende Stundungszinsen an.

Strenger Maßstab bei Umsatzsteuer und Lohnabgaben: Bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen für Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer, Lohnabgaben) legt das Finanzamt einen strengeren Maßstab an, weil es sich dabei um Abgaben handelt, die von Dritten getragen werden und vom Abgabepflichtigen für das Finanzamt einzubehalten sind. Bei diesen Abgaben wird eine Zahlungserleichterung nur in Ausnahmefällen gewährt. 

Herabsetzung der Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, welche aufgrund jener Einkünfte gebildet wird, die vom Unternehmer im drittvorangegangenen Kalenderjahr erzielt wurden. Sind die im laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Einkünfte jedoch niedriger als jene im drittvorangegangenen Kalenderjahr, besteht die Möglichkeit, auf Antrag der versicherten Person die vorläufige Beitragsgrundlage herabzusetzen.

Nachvollziehbare Begründung: Ein solcher Antrag hat aufzuzeigen, dass die Herabsetzung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und es muss glaubhaft gemacht werden, dass Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf zudem die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten.

Wirtschaftliche Nachwehen beachten: Zu beachten ist, dass die endgültige Beitragsgrundlage anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des entsprechenden Jahres festgestellt wird. War die Prognose des Unternehmers für ein Beitragsjahr zu niedrig, kann eine hohe Nachbelastung von Versicherungsbeiträgen entstehen. Weiters kann sich durch die Herabsetzung die Art der Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung ändern und können dadurch eventuell Zusatzbeiträge für eine Option fällig werden.

Stundung und Ratenzahlung auch bei der SVS möglich

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet darüber hinaus allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall zusätzlich zur Herabsetzung der Beitragsgrundlagen noch folgende Möglichkeiten:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Bei der Vielzahl von Anträgen müssen im Detail unterschiedliche Voraussetzungen oder Formalvorgaben erfüllt bzw. Nachweise erbracht werden.