Betriebsschließung und Einlösen von Gutscheinen

02. Januar 2020

Können Kunden entgeltlich erworbene Gutscheine auch nach Schließung eines Betriebs geltend machen?

Ist der Gutschein noch nicht abgelaufen, ist der Aussteller grundsätzlich verpflichtet, diesen einzulösen. Die darin verbriefte Forderung kann auch nach Schließen des Betriebs und der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gegen den Aussteller geltend gemacht werden. Gibt es keine Ware mehr, hat der Gutscheinaussteller das Entgelt rückzuerstatten. Andernfalls wäre er ungerechtfertigt bereichert.

Für die Rückerstattung des Betrags haftet der Aussteller als Einzelunternehmer persönlich unbeschränkt. War der Aussteller eine Personengesellschaft (GesbR, OG, KG) haften die Gesellschafter der GesbR und der OG persönlich unbeschränkt, bei einer KG nur der Komplementär persönlich unbeschränkt. Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe der von ihm noch nicht einbezahlten Pflichteinlage oder wenn diese ihm zurückerstattet wurde. Die persönlich unbeschränkte Haftung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OG und KG dauert fünf Jahre (plus 3 Jahre Verjährungsfrist) nach Beendigung der Gesellschaft fort.

War der Aussteller des Gutscheins eine GmbH, haftet lediglich diese mit ihrem Vermögen, solange noch eines vorhanden ist, und nicht ihre Gesellschafter und in der Regel auch nicht der Geschäftsführer.