Seit der Ankündigung der befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrages für begünstigte Investitionen im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 gab es für die praktische Anwendung ungelöste Zweifelsfragen. Entscheidend für die mögliche Inanspruchnahme des erhöhten IFB ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (in aller Regel Lieferung) ab 1. November 2025. Anstelle von 10 % können ab 1. November 2025 20 % bzw bei Öko-Investitionen anstelle von 15 % sogar 22 % IFB in Anspruch genommen werden.
Mit der nunmehrigen Beschlussfass im Nationalrat besteht auch Klarheit darüber, dass der jährliche Maximalbetrag für begünstigte Investitionen (EUR 1.000.000) zu aliquotieren ist und für November und Dezember 2025 maximal 2/12 (EUR 166.667) mit 20 % bzw 22 % begünstigt sind. Aus der Begründung samt Anwendungsbeispiel geht jedoch hervor, dass es eine „Verschiebungsmöglichkeit“ auf die Zeiträume Jänner bis Oktober 2025 und/oder Jänner bis Dezember 2026 gibt.
Dies ist allerdings im Gesamtkontext bzw vor dem Hintergrund der begünstigten Gesamtinvestitionen im Jahr 2025 und 2026 zu sehen. Das Beispiel in der Begründung zum Gesetzestext wirkt erhellend. Für eine Optimierung des IFB ist ein Studium des Beispiels in den Erläuterungen zum Gesetzestext angeraten bzw bedarf es dazu der Erhebung der bisherigen Investitionen im Jahr 2025 und einer Planung der Investitionen von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026.