Tipps für Unternehmer/Arbeitgeber bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei

10. Februar 2015

Die Organe der Finanzpolizei kontrollieren die Einhaltung arbeits-, sozialversicherungs-, umweltschutz-, abgaben- und gewerberechtlicher Vorschriften. Je nachdem auf welcher Rechtsgrundlage die Organe tätig sind, kommen ihnen unterschiedliche Befugnisse zu.

Wenn Mitarbeiter beschäftigt sind, die unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fallen, ist eine im Betrieb anwesende Person zu bestellten, die im Falle einer Kontrolle durch die Finanzpolizei für Anweisungen, Auskünfte und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen verantwortlich ist, wenn Sie als Arbeitgeber nicht selbst anwesend sind. Es ist wichtig, eine solche Person zu bestellen und dies den Mitarbeitern bekannt zu geben. 

  • Fragen Sie, auf Grundlage welcher Rechtsvorschriften die Amtshandlung durchgeführt wird.
  • Verlangen Sie die Dienstausweise der einschreitenden Organe.
  • Verständigen Sie Ihren Steuerberater. Wenn er nicht vertreten darf, kann er zumindest als Zeuge der Amtshandlung beiwohnen.
  • Ziehen Sie ansonsten eine andere Vertrauensperson als Zeugen bei.
  • Achten Sie darauf, dass das Protokoll, das Sie unterzeichnen, richtig und vollständig ist.
  • Wenn es sich um eine Kontrolle aufgrund arbeits- oder sozialrechtlicher Vorschriften handelt, geben Sie (auch vor Eintreffen Ihres Vertreters) Auskunft über Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Personen. Zur Feststellung der Identitäten müssen die Beamten die Dienstnehmer persönlich befragen. Die Befragung und Identitätsfeststellung der Mitarbeiter hat aber jedenfalls so zu erfolgen, dass es zu keinen unnötigen Verzögerungen im Betriebsablauf kommt.
  • Halten Sie die Arbeitspapiere (Beschäftigungsbewilligungen, Entsendungsbewilligungen, Anzeigebestätigungen, Arbeitserlaubnisbestätigungen, Befreiungsscheine, Versicherungsbestätigungen, Entlohnungsvereinbarungen usw) Ihrer Mitarbeiter bereit.
  • Sie sind berechtigt, die Finanzpolizei bei der Begehung Ihres Betriebes zu begleiten und bei der Identitätsfeststellung der Mitarbeiter dabei zu sein.
  • Die Beamten der Finanzpolizei haben ein Betretungsrecht für Betriebsstätten, Betriebsräume (daher auch für Sozialräume der Arbeitnehmer, Werkskantine usw) und auswärtige Arbeitsstätten (zB Baustellen). Außerdem haben Sie das Recht auf das Befahren von Wegen, auch wenn dies sonst untersagt ist. Eventuell geltende Hygienevorschriften für bestimmte Betriebsräume sind auch von den Organen der Finanzpolizei im Zuge ihrer Begehungen einzuhalten.
  • Kein Betretungsrecht besteht für Privaträume des Arbeitgebers (zB Büro innerhalb des Wohnungsverbandes) und der Arbeitnehmer (zB Arbeiterunterkünfte).
  • Die faktische Verhinderung der Auskunftsverpflichtung wird mit Strafen von EUR 2.500,00 bis EUR 8.000,00 geahndet.
  • Für Auskünfte zu abgabenrechtlichen Sachverhalten kommen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung. Demnach steht Ihnen als Steuerpflichtiger das Recht auf einen gesetzlichen Vertreter zu. Sollte dieser zwischenzeitlich nicht anwesend sein, ist mit weiteren Ermittlungen abzuwarten, bis der Vertreter eingetroffen ist. Ohne Ihren Vertreter können Sie nicht zu einer Aussage in abgabenrechtlichen Belangen gezwungen werden.
  • Bei Verweigerung der Auskunftspflicht oder der Einsichtgewährung in Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der BAO können Zwangsstrafen bis zu max EUR 5.000,00 verhängt werden.

Diese Zusammenfassung dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit!