Umsatzsteuerliche Behandlung von Arztleistungen im Zusammenhang mit Hormonspirale

09. Februar 2015

Das BMF hat folgende Information an die Ärztekammer herausgegeben, welche die umsatzsteuerliche Behandlung von Arztleistungen iZm Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung ab 2015 betrifft:

Das BMF informiert, dass der EuGH bei der Beurteilung einer steuerbefreiten Heilbehandlung auf das Vorliegen eines therapeutischen Zweckes abstellt. In einem BMF-internen Erlass wird nun klargestellt, dass das Einsetzen einer Spirale nur dann eine steuerfreie Heilbehandlung iSd § 6 Abs 1 Z 19 UStG darstellt, wenn damit ein therapeutisches Ziel verfolgt wird (zB Verhinderung einer Risikoschwangerschaft). Dies ist auf Umsätze nach dem 31.12.2014 anzuwenden.

Demnach ist ab der Veranlagung 2015 die Arztleistung iZm Einsetzen der Spirale nur dann steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel damit gegeben ist.